STATUTEN


1.    Zweck und Sitz
Die Künstlervereinigung Zürich (KVZ) ist ein Zusammenschluss von Künstlerinnen und Künstlern, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Kanton Zürich leben oder arbeiten.
Ziel der KVZ ist die Förderung der Kunst und der künstlerischen Interessen ihrer Mitglieder.
Sitz der Künstlervereinigung ist Zürich.

2.    Mitgliedschaft
Die KVZ besteht aus Aktivmitgliedern, Freundeskreis, und Ehrenmitgliedern.

2.1    Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können bildende Künstlerinnen und Künstler werden, die zum Zeitpunkt der Aufnahme im Kanton Zürich leben oder arbeiten.
2.1.1    Aufnahme
•    Aufnahmegesuche werden durch eine Jury bestehend aus Vorstandsmitgliedern und weiteren aktiven Mitgliedern beurteilt.
•    Die detaillierten Aufnahmekriterien und das Aufnahmeverfahren sind im Reglement Aktiv-Mitgliedschaft festgelegt.
2.1.2    Austritt
•    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliederbeitrag ist für das laufende Jahr geschuldet.
2.1.3    Ausschluss
•    Mitglieder, die während zwei Jahren ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, werden von der Vereinigung ausgeschlossen.
•    Mitglieder können von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

2.2    Freundeskreis
2.2.1    Mitglieder des Freundeskreises können alle interessierten natürlichen Personen
werden. Sie unterstützen die KVZ mit einem jährlichen Beitrag.
2.2.2    Mitglieder des Freundeskreises werden zu Veranstaltungen der KVZ
eingeladen und können an der Generalversammlung als Gäste ohne Stimmrecht
teilnehmen.
2.2.3    Mitglieder des Freundeskreises erhalten Rabatte beim Kauf von Werken an KVZ-
Ausstellungen.

2.3    Ehrenmitglieder
2.3.1    Die Generalversammlung kann Aktivmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2.3.2    Sie werden zu Veranstaltungen der KVZ eingeladen und können an der Generalversammlung mit Stimmrecht teilnehmen.
2.3.3    Ein Antrag für eine Ehrenmitgliedschaft muss mindestens 2 Monate vor der GV dem Vorstand eingereicht werden.

3.    Organe
3.1    Generalversammlung
3.1.1    Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1.    Wahl der Stimmenzähler
2.    Protokoll der vorangegangenen Generalversammlung
3.    Jahresbericht des Präsidiums
4.    Kassenbericht
5.    Budget
6.    Bericht der Revisionsstelle
7.    Déchargeerteilung an die Kassiererin oder den Kassierer und an die übrigen Vorstandsmitglieder
8.    Festlegung der Jahresbeiträge
9.    Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Revisionsstelle
10.    Ausschluss von Mitgliedern
11.    Änderung der Statuten
12.    Anträge von Mitgliedern
13.    Diverses
3.1.2    Anträge von Mitgliedern müssen mindestens drei Wochen vor der
Generalversammlung an den Vorstand eingereicht werden.
3.1.3    Wahlen und Abstimmungen werden auf Verlangen der Mehrheit der Teilnehmer
geheim durchgeführt.

3.2    Vorstand
3.2.1    Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
3.2.2    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Generalversammlung
gewählt. Die erstmalige Wahl in den Vorstand oder ins Präsidium erfolgt auf 3 Jahre. Danach werden die Vorstandsmitglieder und das Präsidium jährlich gewählt.
3.2.3    Im Vorstand können auch Nicht-Mitglieder der KVZ sein.
3.2.3    Folgende Ämter müssen besetzt sein:
•    Präsidium
•    Kassier oder Kassierin
•    Aktuariat
3.2.4    Die Ämter können auch an Nicht-Mitglieder, welche nicht im Vorstand sind, delegiert
werden.
3.2.5    Präsidium und Kassier oder Kassierin zeichnen je rechtsverbindlich und mit
Einzelunterschrift.

3.3    Revisionsstelle
3.3.1    Die Revisionsstelle besteht aus:
     1. Revisor*in,
        2. Revisor*in,
        Ersatzrevisor*in.
3.3.2    Die Wahl der Mitglieder der Revisionsstelle erfolgt auf 4 Jahre:
    1 Jahr als Ersatzrevisor*in
    1 Jahr als 2. Revisor*in
    2 Jahre als 1. Revisor*in
3.3.3    Als Mitglieder der Revisionsstelle können auch Nicht-Mitglieder der KVZ gewählt
werden.
3.3.4    Die Revisoren prüfen die Rechnungsführung und verfassen einen schriftlichen
Revisionsbericht zu Händen der Generalversammlung.
3.3.5    Die Revisoren haben jederzeit Einsicht in die Bücher.

4.    Organisation
4.1    Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich vor dem 30. April des Folgejahres statt.

4.2    Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf Antrag eines
Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

4.3    Mitgliederversammlung
•    Eine Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden.
•    Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse.

4.4    Vorstandssitzung
•    Vorstandssitzungen können nach Bedarf vom Präsidium oder von einem Vorstandsmitglied verlangt werden.
•    Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
•    Der Vorstand kann über nicht budgetierte Ausgaben von maximal CHF 2‘000 pro Jahr entscheiden.

5.    Finanzen
5.1    Das Vereinsvermögen besteht aus
•    der Portraitgalerie („Ahnengalerie“),
•    Musealien, Fotografien und Drucksachen gemäss Detailverzeichnis des Stadtarchives, Zürich (deponiert im Stadtarchiv Zürich),
•    der Kunstblattsammlung (deponiert in der graphischen Sammlung der ETH),
•    der Zeichnungssammlung (deponiert im Kunsthaus Zürich),
•    Vermögen gemäss Bilanz
•    und den Einnahmen:
1.    Jahresbeiträge von Aktivmitgliedern
2.    Beiträge von Mitgliedern des Freundeskreises
3.    Kommissionen von Ausstellungen
4.    Unkostenbeiträge aus Ausstellungen und Neubewerbungen
5.    Zuwendungen und Legate

5.2    Das Vereinsvermögen wird gemäss dem Vereinszweck verwendet.

6.    Auflösung
6.1    Die Auflösung der KVZ erfolgt durch die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der
Anwesenden.


6.2    Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen:
•    bei Zahlungsunfähigkeit
•    wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

6.3    Das Vermögen gemäss Bilanz wird entsprechend des Beschlusses der Generalversammlung verwendet.

6.4    Das übrige Vereinsvermögen wird als Schenkung dem Staatarchiv Zürich übergeben.


Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 13. März 2015.
Die geltende Verfassung wurde von der Generalversammlung vom 31. März 2023 genehmigt.


Das Präsidium

Ursula Bringolf                    René Habermacher

Zürich, 31. März 2023